DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-11 |
Die neuartige Ausrichtung der ASV auf eine integrative, von fachlich hoch qualifizierten Ärzten im Team zu leistende Versorgung schwerer oder sonstwie außergewöhnlicher Krankheiten zieht nicht nur eine Vielzahl praktischer Fragestellungen nach sich, sondern, wie nicht anders zu erwarten, auch solche rechtlicher Art. Eine zentrale, weil im Sinne des Wortes grundlegende Problemlage bildet insoweit das Zustandekommen der Berechtigung derartiger Teams zur Teilnahme an der ASV: Umstritten ist weiterhin die rechtliche Einordnung der insoweit maßgeblichen Regelung des § 116b Abs. 2 S. 4 SGB V; die Polarität der Meinungen richtet sich einerseits auf die Annahme einer Berechtigung qua Gesetzes und andererseits auf diejenige eines fingierten Verwaltungsakts.
Die ordnungsgemäße Formulierung einer Wahlleistungsvereinbarung ist für Krankenhausträger eine ständige Herausforderung. Sowohl die gesetzlichen als auch gerichtlichen Anforderungen setzen hohe Hürden und unterliegen nach wie vor einer gewissen Dynamik. Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzte sich jüngst mit einer Wahlleistungsvereinbarung hinsichtlich eines eigenen Liquidationsrechts eines Krankenhausträgers sowie der Auflistung einer Vielzahl von Wahlärzten und ihrer Stellvertreter auseinander und traf hierbei eine Entscheidung zugunsten des Leistungserbringers.
BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 A 2/20 R –
BSG, Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –
SG München, Urteil vom 5. Mai 2021 – S 59 P 138/20 LP –
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