DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-10 |
Im folgenden Beitrag werden die für den Versichertenstatus von Studenten maßgeblichen Vorschriften sowie die beitragsrechtlichen Besonderheiten einer kritischen Betrachtung unterzogen. Insbesondere die zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Reformen werden dabei berücksichtigt. Jenseits der gesetzgeberischen Neuerungen zeigt der Beitrag auch den noch bestehenden Diskussionsbedarf mit Blick auf die Besonderheiten der studentischen Krankenversicherung auf. Vor allem im Hinblick auf das so genannte Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, dessen Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wenig stringent erscheint und das in der Praxis gerade aufgrund geänderter Ausbildungsformate Probleme aufwirft, besteht weiterer Reformbedarf.
Führen Ärzte eine Praxis faktisch als Berufsausübungsgemeinschaft, treten aber nach außen als Praxisgemeinschaft auf, setzen sie sich dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs und in der Folge der Gefahr einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nach dem Vertragsarztrecht aus. Zudem drohen bei festgestellten Verstößen disziplinarische und/oder gar strafrechtliche Sanktionen. Der Beitrag widmet sich der dazu ergangenen Judikatur und den damit verbundenen Fragestellungen.
BSG, Urt. vom 26.9.2019 – B 3 P 1/18 R –
BSG, Beschl. vom 30.10.2019 – B 6 KA 14/18 R –
BSG, Beschl. vom 11.12.2019 – B 6 A 1/19 B –
BSG, Urteil vom 17.12.2019 – B 1 KR 18/19 R –
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 6/19 R –
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R –
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 33/18 R –
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