DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-12 |
Die Kontroverse zwischen marktwirtschaftlichem Wettbewerb und Solidaritätsprinzip zwingen den Gesetzgeber stetig zu neuen Reformen des Wettbewerbsrechts innerhalb der und zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Das am 01.04.2020 in Kraft getretene „Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FKG) reiht sich in die seit Jahrzehnten verfolgte Gesetzgebungstendenz ein. Der nachfolgende Beitrag gewährt einen Überblick über den Wettbewerb und das Wettbewerbsrecht der gesetzlichen Krankenkassen, zeigt einige wichtige Neuerungen durch das GKV-FKG auf und unterzieht diese einer kritischen Würdigung.
Schiedspersonen lösen schnell und zielgerichtet Rechtskonflikte auf und entlasten die Justiz. Sie erfreuen sich daher allgemeiner und zunehmender Beliebtheit. Grund genug diesen Unterbau der Judikative etwas genauer zu betrachten.
Gemäß § 249b S. 1 SGB V hat der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter unter bestimmten Umständen einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Der Beitrag untersucht, ob diese Beitragspflicht auch dann besteht, wenn der geringfügig Beschäftigte gleichzeitig einer demgegenüber nicht unwesentlichen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU nachgeht – also nur eine geringfügige Nebentätigkeit in Deutschland verfolgt.
EuGH, Urteil vom 29.10.2020 – C-243/19 –
mit einer Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.1.2021 – L 28 KR 349/18 –
SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.9.2020 – S 15 KR 67/18 –
mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Christina Doppmeier, Münster
Schiedsstelle nach § 18a KHG für das Land Brandenburg
Schiedsspruch vom 15.2.2021 – 01/2020 –
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