| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-06-19 |
Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz vom 21. Februar 2017 weitete und stärkte die Aufsicht des BMG über die Spitzenorganisationen der GKV. Die privatrechtlich organisierte Deutsche Krankenhausgesellschaft, obschon „Spitzenorganisation“ der Krankenhäuser auf Bundesebene, ist unmittelbar kein Thema des Gesetzes. Doch stellen sich ebenso für sie und die Landeskrankenhausgesellschaften Fragen nach einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle und nach der demokratischen Legitimation zur Normsetzung.
Schon seit Jahren wird in den Medien immer wieder von Lieferengpässen im Bereich der Arzneimittel berichtet. Der Gesetzgeber hat mit dem im März 2017 beschlossenen „Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AMVSG)“ zumindest in Ansätzen auf diese Problemlage reagiert. Dennoch besteht noch dringender Handlungsbedarf, um auch künftig die Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Der Beitrag widmet sich den Ermächtigungsvoraussetzungen für Sozialpädiatrische Zentren gemäß § 119 SGB V. Es werden die gesetzlichen Voraussetzungen näher betrachtet und im Anschluss Einschränkungsmöglichkeiten der Ermächtigung durch die Zulassungsgremien sowie Besonderheiten in der Rechtsprechung des BSG insbesondere nach dem Urteil vom 17.2.2016 (B 6 KA 6/15 R, MedR 2016, 997) beleuchtet.
Das GKV-VSG ist in seinen wesentlichen Teilen am 23.7.2015 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen haben nicht nur zu Rechtssicherheit geführt, sie haben auch neue Fragen aufgeworfen, denen sich Krankenhausträger, insbesondere solche, die Medizinische Versorgungszentren betreiben, stellen müssen. Die notwendige Planungssicherheit entsteht in der Praxis erst langsam.
BGH, Urteil vom 1.12.2016 – I ZR 143/15 –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 – L 11 KR 739/16 –
Baker McKenzie (Hrsg.): Arbeitswelt 4.0
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