DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-07 |
Die Krankenkassen geben pro Jahr ca. 75 Mrd. Euro für Krankenhausbehandlungen aus. Dabei gibt es immer wieder Fragen, ob die Abrechnungen korrekt erfolgen. Teilweise werden die Krankenkassen dazu aufgefordert, noch mehr Abrechnungen zu prüfen. Diese Prüfungen führen zu einer großen Zahl von Streitigkeiten, die die Sozialgerichte entsprechend auslasten. Alle Versuche des Gesetzgebers, die Zahl dieser Streitigkeiten zu verringern, sind gescheitert. Teilweise hat erst die Rechtsprechung des BSG Streitigkeiten herbeigeführt. Dabei sind die grundsätzlichen Spielregeln klar.
Die Diskussion um die Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bleibt aktuell. Allerdings hat sich der Fokus von der Diskussion um die Legitimation der Institution als solcher auf die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen zur legitimationsstiftenden Verdichtung der gesetzlichen Anleitung verschoben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Dezember 2016 drei Gutachtenaufträge vergeben. Die drei Gutachten zur demokratischen Legitimation des G-BA im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit belegen einen Reformbedarf. Im Folgenden werden die Gutachten – nach einer Darstellung des Gutachtenanlasses (I.) – zusammengefasst (II.). Daran schließen sich einige Überlegungen zu Konsequenzen aus den Gutachten für Reformüberlegungen des Gesetzgebers an (III.).
BSG, Urteil vom 27.6.2018 – B 6 KA 46/17 R –
mit einer Anmerkung von Richterin am SG Barbara Geiger, Kassel
BSG, Urteil vom 11.9.2018 – B 1 KR 1/18 R –
Landesschiedsamt gemäß § 89 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V für die vertragszahnärztliche Versorgung im Land Sachsen-Anhalt, Schiedsspruch vom 14.6.2018 – 01/18 –
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.