DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-19 |
Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) wurden die Vergütungsregelungen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in § 130b Abs. 3a SGB V ergänzt, um den verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten wie insbesondere dem Parallelimport und den Weiter- und Parallelentwicklungen mit „AMNOG“-Wirkstoffen Rechnung zu tragen. Danach bleibt die als Anreiz für schnellen Markt- bzw. Patientenzugang gedachte 12-monatige Phase freier Preissetzung dem Erstausbieter eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff vorbehalten.
Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler kann ein Anspruch des Geschädigten (Patienten) auf Schadensersatz bestehen. Soweit ein Sozialversicherungsträger (insbesondere: Krankenkasse) für die Behandlung der Schadensfolgen einzutreten hat, gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigte auf ihn über. Es handelt sich hier um einen Forderungsübergang, der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird und in § 116 SGB X geregelt ist.
Aus der ärztlichen Praxis ist der Arztbrief nicht wegzudenken. Allerdings bestehen immer wieder Unsicherheiten über die rechtliche Bedeutung des Arztbriefes. Insbesondere bei der Zusammenarbeit über die Sektorengrenzen sind die Ärzte verpflichtet, einander in schriftlicher Form zu informieren; diese Informationspflicht besteht aber grundsätzlich bei der Tätigkeit verschiedener Ärzte für einen Patienten.
Aufgrund steigender Wirtschaftlichkeitszwänge entwickeln gesetzliche Krankenkassen in den letzten Jahren vermehrt innovative Beschaffungskonzepte wie die Ausschreibung von Vertragsabschlüssen im sog. Open-House-Modell, die exklusiven Hilfsmittelausschreibungen sowie Ausschreibungen von patentgeschützten Arzneimitteln und Arzneimitteln mit einzelnen patentgeschützten Indikationen zeigen.
BSG, Urteil vom 8.7.2015 – B 3 KR 6/14 R
(Vorinstanz: SG München, Urteil vom 8.11.2007 – S 18 KR 108/05–; BayLSG, Urteil vom 11.12.2012 – L 4 KR 70/08 –)
BSG, Urteil vom 8.7.2015 – B 3 KR 17/14 R
(Vorinstanz: SG Aachen, Urteil vom 19.8.2014 – S 13 KR 396/13 –)
BGH, Beschluss vom 11.6.2015 – IX ZB 76/13
SG Gotha, Urteil vom 8.6.2015 – S 34 AL 3158/13 (nicht rechtskräftig; Berufung: LSG Thüringen L 10 AL 970/15)
SG Gotha, Urteil vom 8.6.2015 – S 34 AL 4362/13 (rechtskräftig)
+++ Prof. Dr. Peter Udsching (Hrsg.): Jahrbuch des Sozialrechts Dokumentation für das Jahr 2014 Gesetzgebung – Verwaltung – Rechtsprechung – Literatur Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis +++ Professor Dr. Christian Rolfs (Redaktion): Das Sozialrecht und seine Nachbardisziplinen 13. Sozialrechtslehrertagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. 26./27. März 2015 in Kassel +++ Hauck/Noftz (Hrsg.): Sozialgesetzbuch SGB X – Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Kommentar +++ Dr. Alexander Csaki: Vergaberecht im Gesundheitswesen Praxisleitfaden für Auftraggeber und Bieter +++
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