1. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 90 SGB IV ist dem Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare Versicherungsträger eine umfassende und ausschließliche Rechtsaufsicht zugewiesen. Eine daneben bestehende Zuständigkeit des Bundeskartellamts für angebliche Verstöße gegen das Kartellverbot ist nicht zulässig.
2. Krankenkassen handeln im „Wettbewerb“ um beitragszahlende Mitglieder nicht wirtschaftlich und damit nicht als Unternehmen im Sinne des europäischen (Art. 101 AEUV) oder nationalen (§§ 1, 130 GWB) Kartellrechts.
3. Das Einschreiten des Bundeskartellamtes gegen eine Krankenkasse durch den Erlass eines Auskunftsbeschlusses verletzt die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 – L 1 KR 89/10 KL
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