§ 137 SGB V
1. Die vom G-BA beschlossene Mindestmenge von 50 für Kniegelenk-Totalendoptothesen (Knie-TEP) ist nichtig.
2. Die in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den Erlass von Mindestmengen vorgegebenen engmaschingen Tatbestandsvoraussetzungen (planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnissesin besonderen Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist) sind vom Gericht vollständig überprüfbar.
3. Die erforderliche Gewissheit dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses „in besonderem Maße“ von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, können nur belastbare wissenschaftliche Belege erbringen. Solche Belege müssen unter Beachtung üblicher methodischer Standards der medizinischen Wissenschaft beweisen, dass die nach der gesetzlichen Wertung zu Grunde zu legende Vermutung für einen Zusammenhang von Quantität und Qualität stärker als üblich besteht und eine nennenswerte, greifbare und patientenrelevante Beziehung zwischen Menge und Qualität besteht.
4. Beauftragt der G-BA das IQWIG mit der Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen der Qualität von Leistungen, hat er die Ergebnisse bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und davon abweichende Beschlüsse besonders zu begründen.
Urteil des 7. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. 8. 2011 – L 7 KA 77/08 KL
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
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