§ 240 SGB V
1. Bei der einheitlichen Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich um autonomes Recht, zu der § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V den GKV-Spitzenverband ermächtigt.
2. Die Regelungen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind als autonomes Recht vom Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes zu beschließen und nicht von dessen Vorstand.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung des GKV-Spitzenverbandes zur Regelung der Bemessungsgrundlagen.
Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7.11.2011 – L 1 KR 173/10 B ER
Anmerkungen von Prof. Dr. Peter Axer, Heidelberg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
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