Die Schließung von gesetzlichen Krankenkassen existierte lange Zeit nur als Theoriefall. Dies hat sich spätestens mit den im vergangenen Jahr öffentlich bekannt gewordenen Schließungsfällen zweier Betriebskrankenkassen geändert. Auch für die Zukunft dürfte davon auszugehen sein, dass sich Kassenschließungen nicht ausnahmslos verhindern lassen werden. Für deren arbeitsrechtliche Bewältigung hat der Gesetzgeber im SGB V ein eigenes „Schließungsarbeitsrecht“ vorgesehen, das jedoch mehr Fragen und Probleme aufwirft, als es (eindeutig) löst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
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