Das Instrument der Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V begünstigt gesetzliche Krankenkassen, indem zu ihren Gunsten eine Umverteilung wirtschaftlicher Erträge der pharmazeutischen Unternehmer stattfindet. Das hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Abrechnungssystem realisiert die Umverteilung über ein „drei-Personen-Verhältnis“, an welchem pharmazeutische Unternehmer, Apotheken und gesetzliche Krankenkassen beteiligt sind. Unmittelbare Leistungsbeziehungen sieht das System zwischen Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern einerseits sowie zwischen Apotheken und Krankenkassen andererseits vor. Direkte Rechts- oder Leistungsbeziehungen zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Krankenkassen bestehen hingegen nicht. Dies führt zu einer Reihe von Rechtsproblemen bei der nachträglichen Geltendmachung von Herstellerabschlägen durch Krankenkassen gegenüber pharmazeutischen Unternehmern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
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