§ 118 Abs. 1, 2 und 4 SGB V
1. Für die Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz in den Räumlichkeiten eines anderen Krankenhauses ist nicht erforderlich, dass dieses Krankenhaus im Krankenhausplan selbst als Standort einer psychiatrischen Abteilung ausgewiesen ist.
2. Zum Umfang der Bedarfsprüfung gemäß § 118 Abs. 4 SGB V.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2021 – L 3 KA 22/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.05.06a |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-11 |
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