Seit 2017 ermöglicht der mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) eingefügte § 132g SGB V zugelassenen Einrichtungen i. S. d. § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, das kassenfinanzierte Angebot einer „gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ zu etablieren. Dieses Konzept bietet den Einrichtungen in diesen Versorgungskontexten die Möglichkeit, essentielle Beratungsangebote als Mehrwert für eine patientengerechtere Versorgung zu schaffen. Obwohl sich das Angebot erst langsam etabliert, schmälert dies nicht die enorme Bedeutung und die Dringlichkeit der Umsetzung dieses Konzepts insbesondere auch für die Personengruppe der bereits Einwilligungsunfähigen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen der im Zuge der Versorgungsplanung möglichen Vorausplanung für zukünftige Behandlungsentscheidungen für nicht einwilligungsfähige Menschen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.05.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-10-11 |
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