Mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Leistungen, die in Deutschland vorwiegend vollstationär, im Ausland jedoch regelmäßig ambulant durchgeführt werden, zu ambulantisieren. Eine Vergütung auf dem Niveau zwischen dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (im Folgenden: EBM) und den stationären Fallpauschalen (im Folgenden: DRG) soll einerseits Anreize zur ambulanten Leistungserbringung schaffen und dadurch einen höheren stationären Behandlungsaufwand vermeiden. Weitere Ziele sind die Entlastung des Pflegepersonals, ohne die Qualität der medizinischen Versorgung einzuschränken, und die Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Krankenversicherung durch eine deutliche Absenkung des Vergütungsniveaus im Vergleich zu der Vergütung bei stationärer Durchführung der Leistungen.
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