Der vorliegende Beitrag geht im ersten Teil (B. I.) folgenden, bislang weitgehend unbeantworteten Rechtsfragen nach: Was dürfen Bundesärztekammer (BÄK) und Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) in der transplantationsbezogenen Qualitätssicherung regeln? Wie ist das Kompetenzverhältnis zwischen BÄK und G-BA zu konstruieren? Welches Verhältnis besteht zwischen den verschiedenen Kompetenzen der BÄK nach § 16 Abs. 1 S. 1 TPG? Im zweiten Teil (B. II.) wird in einer rechtspolitischen Perspektive der noch bestehende Regelungsbedarf ausgewiesen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Überschneidungen bei der Regelung transplantationsbezogener Qualitätssicherung zu vermeiden sind. Die BÄK sollte sich auf Qualitätssicherungsbereiche konzentrieren, die der G-BA de facto nicht abdeckt oder kompetenziell nicht abdecken kann. Umgekehrt sollte der G-BA nicht dort tätig werden, wo die BÄK aktiv ist. Für beide Akteure gilt, dass nur dort Qualitätssicherung stattfinden sollte, wo sie gebraucht wird. Abschließend erfolgt ein Fazit (C.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.