§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 1 Abs 1, 2 Abs. 2 GOÄ
Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
(redaktioneller Leitsatz)
BGH, Urteil vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
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