§ 70 Nr. 1 SGG; §§ 37 Abs. 1, 132a SGB V; §§ 705 ff. BGB; §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3 GmbHG
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist mit Übertragung sämtlicher Anteile an ihr mit allen Aktiva und Passiva durch ihre Gesellschafter auf eine GmbH liquidationslos vollbeendet und erloschen spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Zu diesem – hier vor Klageerhebung liegenden – Zeitpunkt entfällt die Beteiligtenfähigkeit der GbR.
2. Auf eine Kenntnis möglicher vertraglicher Nachvergütungsansprüche der GbR (hier für erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege) gegen den Beklagten – aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des BSG (Aufgabe von BSG vom 28.1.1999 – B 3 KR 4/98 R = BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1 durch BSG vom 17.6.2010 – B 3 KR 7/09 R = BSGE 106, 173 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 11) – bei Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die GmbH kommt es hierfür nicht an.
3. Eine beteiligtenfähige GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der klagenden GbR wird nicht durch einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel im Verfahren zur Klägerin, wenn sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin bereits vor deren Klageerhebung war (vgl. für einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes im Verfahren nur BSG vom 22.6.2022 – B 1 KR 19/21 R = BSGE 134, 172 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 39 RdNr. 9).
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 12/22 R –
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.03.09 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2193-5661 | 
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-06-07 | 
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