§§ 39 Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, § 17b KHG, §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
1. Bei Kindern ist es unter anderem wegen einer geringeren Compliance und Strangulationsgefahr in der Regel erforderlich, Polysomnographien stationär in einem Krankenhaus durchzuführen.
2. Unabhängig davon ist die stationäre Durchführung von Polysomnographien bei Kindern erforderlich, wenn kein Kinderschlaflabor zur Verfügung steht, in dem Polysomnographie mit dem gebotenen, pädiatrischen Sachverstand ambulant durchgeführt werden kann (vgl BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/ 11 R = BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 24).
(redaktionelle Leitsätze)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2024 – L 9 KR 52/21 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.02.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
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