§§ 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V, 31 S. 1 SGB X, 86a Abs. 1 S. 1, 86b Abs. 1 SGG, QSFFx-RL
1. Die Information zum MD-Kontrollbericht zur anlassbezogenen Kontrolle der QSFFx-RL des Verbandes der Ersatzkassen, nach der ein einzelnes Krankenhaus die stationäre Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erbringen und abrechnen darf, ist ungeachtet der Bezeichnung Information ein Verwaltungsakt i. S. des § 31 S. 1 SGB X.
2. Es kommt darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung objektiv verstehen musste. Unerheblich für die Einordnung der Mitteilung als Verwaltungsakt ist die Frage, ob dem Antragsgegner eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Bescheides zustand, da es sich dabei um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit handelt. Ein ohne Verwaltungsaktsbefugnis ergangener gesetzloser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufzuheben, dies lässt jedoch die Verwaltungsaktsqualität nicht entfallen (Anschluss an BSG vom 13.12.2022 – B 1 KR 37/21 R = BSGE 135, 209 = SozR 4-2500 § 110 Nr. 1, RdNr. 29).
3. Ein dagegen eingelegter Widerspruch des Krankenhauses hat gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
4. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog nicht zu fordern. Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs kommt es bei der bloßen Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht an.
(redaktionelle Leitsätze)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2024 – L 16 KR 425/24 B ER –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.02.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
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