Kranken- und Pflegeversicherung
 

Zur Verordnung nicht zugelassener Therapieallergene zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
Besprechung der Entscheidungen des SG Mainz vom 6.9.2023–S 2 KA 195/22 und des SG Hannover vom 13.9.2023– S 20 KA 308/22, Ursachen und Reaktionen

Die beiden Entscheidungen des SG Mainz vom 6.9.2023 und des SG Hannover vom 13.9.2023 bestätigen für Therapieallergene die Entscheidung des BSG vom 27.9.2005 zu den sog. Alt-Arzneimitteln. Nach dessen ständiger Rechtsprechung gilt, dass es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit – § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V – fehle, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedürfe und diese Zulassung nicht erteilt worden sei. Heute wie damals bei den Alt-Arzneimitteln ist die deutsche Praxis unwillig und unfähig, die Versichertengemeinschaft vor den Kosten einer Therapie mit nicht in einem Zulassungsverfahren auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüften Arzneimitteln zu schützen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 2 / 2024
Veröffentlicht: 2024-04-09