§ 119c SGB V
1. Wird bei der Ermächtigung eines medizinischen Behandlungszentrums ein erheblicher Teil der vom Anwendungsbereich des § 119c SGB V erfassten Patienten ausgeschlossen, ohne dass dieser Ausschluss auf entsprechenden bedarfsbezogenen Ermittlungen beruht, ist dies vom Beurteilungsspielraum des Berufungsausschusses nicht gedeckt.
2. Medizinische Behandlungszentren dienen nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere als Anschlussversorgungsangebot für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die als Kinder und Jugendliche durch ein sozialpädiatrisches Zentrum versorgt wurden; es soll eine systematische Transition vom kinder- und jugendmedizinischen Versorgungskontext zum erwachsenenmedizinischen Versorgungskontext erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/4095, S. 114). Diesem gesetzgeberischen Auftrag widerspricht es, gerade diejenigen als Überweisungsberechtigte auszuschließen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in diesem multiprofessionellen Versorgungskontext über besondere Fachkunde bei der Versorgung von Kindern mit komplexen Behinderungen verfügen und daher in besonderer Weise qualifiziert sind, die Notwendigkeit der (Anschluss-)Behandlung in einem Medizinischen Behandlungszentrum einzuschätzen (z. B. in SPZ tätige Kinder- und Jugendärzte).
(amtliche Leitsätze)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2026 – L 7 KA 29/24
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-10 |
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