Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V (RV-AMV) steht selten im Zentrum grundsätzlicher rechtswissenschaftlicher Betrachtung. In der Versorgungspraxis ist er hingegen allgegenwärtig. Er entscheidet darüber, welches Arzneimittel die Apotheke im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzugeben hat, wann eine aut-idem-Substitution unterbleiben darf oder muss und wann eine Abrechnung beanstandet werden kann bzw. in welchen Fällen eine solche Retaxation ganz oder teilweise unzulässig ist. Der RV-AMV bildet damit ein zentrales untergesetzliches Steuerungsinstrument der Arzneimittelversorgung.
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