Bei den regelmäßig stattfindenden RSA-Prüfungen durch die Prüfdienste der Aufsichtsbehörden stellen sich viele Detailfragen. Eine solche Detailfrage mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für eine Krankenkasse kann sein, welche Unterlagen/Belege/Nachweise ihr wann vorliegen müssen, um zunächst in eigener Verantwortung das Bestehen einer Familienversicherung prüfen zu können und melden zu dürfen, im Folgenden bezogen auf die jährliche Abgabe der Daten nach der Satzart 110. Dies ist in der Praxis nicht allzu selten ein „Drahtseilakt“. Spannend wird es, wenn es später zu der im Dreijahresrhythmus erfolgenden aufsichtsrechtlichen Prüfung kommt, bezogen auf ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Kalenderjahr. Dann wird insoweit nochmals neu aufgerollt, welche Unterlagen aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu welchem Zeitpunkt hätten vorliegen müssen. Hierzu ist aktuell ein Rechtsstreit beim BSG anhängig (Az. B 1 KR 4/26 R), der erstinstanzlich vom LSG Nordrhein-Westfalen im Sinne der restriktiven aufsichtsrechtlichen Sichtweise entschieden wurde (Az. L 5 KR 97/23 KL). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Revision zugelassen. Im Folgenden wird das Spannungsfeld näher beleuchtet, das insbesondere dadurch entsteht, dass Familienversicherungsverhältnisse nach aufsichtsrechtlicher Lesart zwar wirksam bestehen können und mit Leistungsansprüchen gegen die Krankenkasse verbunden sind, aber nur unter engeren Voraussetzungen bei den RSA-Zuweisungen berücksichtigt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2026.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-10 |
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