§§ 103 Abs. 4, 103 Abs. 4a S. 1, 103 Abs. 7, 72 Abs. 1 S. 2 SGB V
1. Zur Nachbesetzung der Praxis eines wegen Belegarzttätigkeit gem. § 103 Abs. 7 SGB V beschränkt zugelassenen Arztes.
2. Die Einbringung einer beschränkten Belegarztzulassung in ein MVZ ist gem. §§ 103 Abs. 4a Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V statthaft. Der bisher aufgrund Belegarzttätigkeit Zugelassene wird belegärztlich tätiger Angestellter im MVZ. Die Genehmigung der Anstellung ist auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit der konkreten Person beschränkt.
3. Da das Krankenhaus den bisherigen Vertragspartner (Belegarzt) verliert, muss es mit dem Träger des MVZ einen Belegarztvertrag schließen. Zuvor bedarf es deshalb einer erneuten Ausschreibung des Angebots zum Abschluss eines Belegarztvertrags gem. § 103 Abs. 7 SGB V, um bereits niedergelassenen Vertragsärzten die Möglichkeit der Annahme zu geben.
4. Eine Nachbesetzung des ausscheidenden belegärztlich tätigen Angestellten des MVZ durch einen anderen Angestellten mit beschränkter Genehmigung, der ebenfalls belegärztlich tätig sein muss, ist zulässig, wofür es keiner erneuten Ausschreibung bedarf.
5. Die Zulassungsgremien dürfen im Verfahren der Nachbesetzungsfristverlängerung von sechs auf zwölf Monate den Nachweis konkreter Personalsuchbemühungen verlangen. Ergibt sich, dass die belegärztliche Tätigkeit bei der Personalsuche völlig unerwähnt bleibt und der Anstellungsvertragsentwurf ebenfalls diese nicht als Dienstaufgabe nennt, erscheint die Ablehnung der Fristverlängerung nicht unrechtmäßig.
(amtliche Leitsätze)
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2026 – L 12 KA 19/25 B ER
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2026.04.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-10 |
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