| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-08 |
Der Beitrag analysiert die nunmehr dritte legislative Neuerung einer sog. Bereichsausnahme von der Fusionskontrolle zugunsten von Krankenhauszusammenschlüssen innerhalb von fünf Jahren. Es zeigt sich, dass sich bedeutende materielle und verfahrensmäßige Änderungen ergeben, auf die sich die Praxis, die von der Regelung regen Gebrauch macht, rasch einstellen muss.
Mit den Entscheidungen vom März 2023 und Mai 2024 macht das BSG die Patientenverlegung zum Rechtfertigungsfall. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V gilt als Kontinuitätsgebot: Weiterbehandlung ist Normalfall, Verlegung begründungspflichtige Abweichung. Den sachlichen Grund muss das Krankenhaus darlegen, die Mehrkosten die Krankenkasse beweisen. Die Brisanz liegt in der Organisationsform: Verlegungen entstehen verteilt, die Haftung bündelt sich beim zugelassenen Krankenhaus.
Strafrechtliche Risiken bestehen für Akteure bei Be- und Nichtbehandlung von Patienten sowie bei Maßnahmen, die in die Freiheit der Patienten eingreifen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aachen zeigt, dass auch Nichtstun zum Risiko werden kann. So verurteilte das Landgericht Aachen ausweislich eines Presseberichtes einen Betreuer zu vier Jahren Haft wegen Tötung durch Unterlassen, das Strafverfahren gegen den Arzt ist wohl noch anhängig, nachdem sich eine Patientin / Betreute nach der Krankenhausentlassung selbst getötet hatte.
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2025 – B 1 KR 11/24 R
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2025 – B 1 KR 4/24 R
BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 3 KR 4/24 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2026 – L 4 KR 159/19 –
BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 12 BA 4/23 R
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2026 – L 4 KA 1/25
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2026 – L 6 P 37/25
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