Heilbehandlung außerhalb von EU/EWR (hier: am Toten Meer) – auszugleichendes Versorgungsdefizit (hier: verneint) – Verbindlichkeit der Fachinformation bzw. des „Summary of Product Characteristics“ eines Arzneimittels – Erstreckung auf Kontraindikationen
§ 18 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 11a AMG 1976
1. Zur (hier) fehlenden Überlegenheit einer Heilbehandlung am Toten Meer wegen einer Psoriasis vulgaris in Kombination mit einer Psoriasis-Arthritis gegenüber vergleichbaren Heilbehandlungen in Deutschland bzw. innerhalb von EU und EWR.
2. Die Fachinformation eines Arzneimittels (§ 11a AMG 1976) bzw. – bei einer Arzneimittelzulassung durch die EU-Kommission – die „Summary of Product Characteristics“ sind auch im Hinblick auf mögliche Kontraindikationen verbindlich.
(amtliche Leitsätze)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2026 – L 4 KR 159/19 –
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