Häusliche Pflege – wohnumfeldverbessernde Maßnahme – Einbau eines Treppenlifters – Tatbestandsvoraussetzung der Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung – restriktive Auslegung – Erfordernis der Befriedigung elementarer Bedürfnisse – durchschnittlicher Wohnstandard/Wohnkomfort
§ 40 Abs. 4 S. 1 Alt. 3 SGB XI
Auch wenn der Einbau eines Treppenlifters der Wiederherstellung der möglichst selbständigen Lebensführung der Klägerin dient und damit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 1, 3. Tatbestandsalternative SGB XI erfüllt, besteht kein Anspruch, wenn die Maßnahme nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient und das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht.
(amtlicher Leitsatz)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2026 – L 6 P 37/25
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