Strafrechtliche Risiken bestehen für Akteure bei Be- und Nichtbehandlung von Patienten sowie bei Maßnahmen, die in die Freiheit der Patienten eingreifen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aachen zeigt, dass auch Nichtstun zum Risiko werden kann. So verurteilte das Landgericht Aachen ausweislich eines Presseberichtes einen Betreuer zu vier Jahren Haft wegen Tötung durch Unterlassen, das Strafverfahren gegen den Arzt ist wohl noch anhängig, nachdem sich eine Patientin / Betreute nach der Krankenhausentlassung selbst getötet hatte. Mit dem strafrechtlichen Risiko umgeben sich die Akteure täglich, teilweise handelt es sich um Dilemma-Situationen, bei denen sowohl „Handeln“ als auch „Nichthandeln“ falsch sein kann. Eine strafrechtliche Verurteilung, sollte es dazu kommen, kann regelmäßig (auch) zu weiteren Nachteilen – beispielsweise zu Berufsverboten, dem Verlust der Zuverlässigkeit für am Luftverkehr Beteiligte, Problemen mit dem Jagdschein sowie der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Eine strafrechtliche Verantwortung sollte also von allen Akteuren, hier werden die medizinischen Akteure betrachtet, vermieden werden, dieses unter anderem durch Kenntnis der strafrechtlichen Risiken.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-08 |
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