Mit den Entscheidungen vom März 2023 und Mai 2024 macht das BSG die Patientenverlegung zum Rechtfertigungsfall. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V gilt als Kontinuitätsgebot: Weiterbehandlung ist Normalfall, Verlegung begründungspflichtige Abweichung. Den sachlichen Grund muss das Krankenhaus darlegen, die Mehrkosten die Krankenkasse beweisen. Die Brisanz liegt in der Organisationsform: Verlegungen entstehen verteilt, die Haftung bündelt sich beim zugelassenen Krankenhaus. Damit werden nicht nur Beweislasten, sondern Organisationsrisiken neu verteilt.
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