| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-09 |
Der Bundesgesetzgeber ist der Auffassung, er müsse verfassungsrechtliche Grenzen der Rückwirkung bei gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffenden Regelungen nicht beachten, weil diese nicht Träger materieller Grundrechte seien. Der Beitrag greift den Streitstand anlässlich aktueller Gerichtsentscheidungen auf.
Mit Urteil vom 2.4.2025 stellte das BSG die Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 der vom G-BA erlassenen Notfallstufen-Regelungen in der Fassung vom 24.12.2020 fest.
Die Sicherstellung einer wohnortnahen medizinischen Grundversorgung zählt zu den zentralen Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems. Eben hier sollen Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ansetzen: Sie sollen die stationäre Grundversorgung mit ausgewählten ambulanten und pflegerischen Leistungen an einem Standort verbinden und auf diese Weise die bislang strikt getrennten Versorgungssektoren überwinden.
Die Ambulantisierung im Gesundheitswesen wird allgemein begrüßt und gesetzgeberisch gefördert, weil sie Kosten reduziert und Patientenbedürfnisse berücksichtigt. Wenn Leistungen einfacher und risikoärmer durchgeführt werden können, kann dies allerdings zu einem Paradox führen: In einigen Fällen ist dann eine stationäre Aufnahme nicht mehr gerechtfertigt – gleichzeitig aber die ambulante Vergütung noch nicht geklärt.
BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 10/23 R –
BSG, Beschluss vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 15/24 B –
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2025 – L 1 KR 81/23 –
BSG, Urteil vom 18. Juni 2025 – B 6 KA 5/24 R –
BSG, Urteil vom 18. Juni 2025 – B 6 KA 4/24 R –
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
