§§ 13 Abs. 3, 76 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V; § 21 Abs. 2 SGB X
1. Das Gesetz lässt eine psychotherapeutische Behandlung nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V bei einem nicht zur vertragsärztlichen oder therapeutischen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten über Notfälle nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V mit einem unvermittelt aufgetretenen Behandlungsbedarf hinaus nur i. S. eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 SGB V zu.
2. Bejaht die Krankenkasse des Versicherten für diesen die fachliche Unterversorgung mit Vertragspsychotherapeuten, so muss dieser zur Begründung eines Systemversagens entsprechend § 21 Abs. 2 SGB X hinreichende Bemühungen für einen Therapieplatz nachweisen. Unterlässt er dies, so ist ein Versorgungsanspruch ausgeschlossen.
(amtliche Orientierungssätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2025 – L 1 KR 81/23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.06.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-09 |
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