Mit Urteil vom 2.4.2025 stellte das BSG die Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 der vom G-BA erlassenen Notfallstufen-Regelungen in der Fassung vom 24.12.2020 fest. Gegenstand der Vorschrift sind die Kriterien einer abschlagsbewehrten Nichtteilnahme am gestuften System von Notfallstrukturen: „Sofern ein Krankenhaus keiner der in Absatz 1 beschriebenen Stufen zuzuordnen ist und darüber hinaus keine der Voraussetzungen der Module nach § 4 erfüllt, nimmt es nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen, nach Maßgabe dieser Regelungen im entgeltrechtlichen Sinne, teil.“ Im Anschluss an die Veröffentlichung der BSG-Entscheidung war verschiedentlich zu lesen, dass sich aus der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 Notfallstufen- Regelungen ein Anspruch der betroffenen Krankenhäuser auf Rückzahlung bereits geleisteter Notfallstufenabschläge ergebe. Die Rückforderung könne auf der Abrechnungsebene für nichtverjährte Zeiträume im Rahmen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V geltend gemacht werden. Diese Einschätzungen zu den Folgen der BSG-Entscheidung vom 2. 4. 2025 werden der Rechtslage in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.06.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-09 |
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