Kranken- und Pflegeversicherung
 

„AMNOG für Fortgeschrittene“: Die Vergütung von Weiterentwicklungen mit neuen Wirkstoffen nach dem 14. SGB V-ÄndG

Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) wurden die Vergütungsregelungen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in § 130b Abs. 3a SGB V ergänzt, um den verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten wie insbesondere dem Parallelimport und den Weiter- und Parallelentwicklungen mit „AMNOG“-Wirkstoffen Rechnung zu tragen. Danach bleibt die als Anreiz für schnellen Markt- bzw. Patientenzugang gedachte 12-monatige Phase freier Preissetzung dem Erstausbieter eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff vorbehalten. Nach deren Ablauf erstreckt sich der mit dem Erstausbieter nach § 130b Abs. 1 SGB V vereinbarte Erstattungsbetrag auf nachfolgend in den Verkehr gebrachte Arzneimittel mit demselben Wirkstoff (§ 130b Abs. 3a S. 1 SGB V), sofern diese keine Bewertung nach § 35a SGB V erfordern, auf deren Grundlage ein eigener Erstattungsbetrag zu vereinbaren ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.05.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2015
Veröffentlicht: 2015-10-19