Vielfach steht der Arzt – besonders bei psychiatrischen Krankheitsbildern – vor dem Problem, dass für die sich äußernden Symptome beim Patienten kein formal passendes Medikament vorliegt oder ein zugelassenes aus persönlichen Gründen nicht angewendet werden kann, es aber Präparate gibt, die zwar „passen“ könnten, für die Diagnose des Patienten aber nicht zugelassen sind. Eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dennoch nicht unmöglich. Die Rechtsprechung hat das Model des „Off-Label-Use“ entwickelt. Die Hürden sind hier allerdings sehr hoch gesetzt. Es stellt sich die Frage, ob sie – zumindest im Einzelfall – nicht zu hoch gesetzt sind und daher zu Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Patienten (unnötiges Leiden), zu Unsicherheiten bei den Ärzten (Regressgefahr nach § 106b SGB V), aber auch zu beträchtlichen Folgekosten bei den Krankenkassen führen könnten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-07 |
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