Selbstverwaltung sowie deren Zusammenwirken in der gemeinsamen Selbstverwaltung ist wesentliches, tradiertes Strukturmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Regulierungen erfolgen nicht allein durch den staatlichen Gesetzgeber sondern auch und in ständig zunehmendem Maße durch Selbstverwaltungen sowie durch das Zusammenwirken von Selbstverwaltungsträgern in der gemeinsamen Selbstverwaltung. So werden beispielsweise die Vergütungen von Vertragsärzten (Zahnärzten), Pflegesatzvereinbarung bzw. Entgelt-Erlösvereinbarung mit Krankenhäusern einschließlich deren bundesweit geltende Rahmenbedingungen nicht staatlich festgesetzt sondern durch – zweiseitige – kollektive Verträge auf Haus-, Landes- sowie Bundesebene vereinbart. Für diese zweiseitigen Vereinbarungen ist für alle drei Ebenen mit der Landes- bzw. Bundesschiedsstelle sowie dem Landes- bzw. Bundesschiedsamt eine Konfliktlösungsinstanz vorgesehen. Konfliktlösung ist aber nicht allein für zweiseitige Kollektivverträge erforderlich sondern auch für dreiseitige Verträge, deren Bedeutung gerade in den letzten Jahren durch eine Vielzahl von Aufträgen des Gesetzgebers an Partner dreiseitiger Vertragskonstellationen zugenommen hat. Die Erwartungen des Gesetzgebers auf diesem Weg einer bereichsübergreifenden Versorgung näher zu kommen, wurden bisher nicht erfüllt. Im Gegenteil, dreiseitige Verträge einschließlich ihrer Konfliktlösung erweisen sich als „schwieriges Gelände“ mit der Tendenz zur Überforderung der bzw. auch zur Übervorteilung einer der drei Vertragsparteien. Die nicht konsistenten Regelungen zur Konfliktlösung bei dreiseitigen Vertragskonstellationen sind an diesem Befund nicht ganz unschuldig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-14 |
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