Ende Juli 2013 hat der GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen. Zankapfel ist Anlage 1 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V mit dem Deutschen Apothekerverband. Seit dem zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften vom 19.10.2012 besteht die Möglichkeit, Arzneimittelwirkstoffe aufzulisten, die nicht der Substitutionspflicht zugunsten einer rabattbegünstigten Fertigarzneimittelpackung unterliegen.
Diese Möglichkeit kommt insbesondere für bestimmte Anwendungsgebiete oder Arzneimittel in Betracht, bei denen es zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung sachgerecht ist, dass Patienten regelhaft nur das vom Arzt verordnete Arzneimittel erhalten. Nun hat sich die künftige Regierungskoalition das Thema auf die Agenda geschrieben. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen ist man am 7.11.2013 übereingekommen, den Gemeinsamen Bundesausschuss, der bereits mit der Festlegung austauschbarer Darreichungsformen betraut ist, mit der Erstellung einer entsprechenden Liste zu beauftragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-17 |
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