Das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)“ befasst sich mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, also dem GKV-Spitzenverband, allerdings nicht nur mit ihm. Neben dem GKV-Spitzenverband betreffen die Neuregelungen auch die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) sowie den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), während im Hinblick auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einige Besonderheiten gelten. Generell ist zwischen Vorschriften zu unterscheiden, bei denen es um „Compliance“, also die interne (Selbst-)Kontrolle geht, sowie solchen Bestimmungen, die die Aufsicht, also die externe Kontrolle, zum Gegenstand haben. Für den GKV-Spitzenverband sind die neuen §§ 217b, d, g, h, i SGB V relevant. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über diese neuen Bestimmungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-21 |
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