Durch das 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber neben erheblichen Änderungen u.a. im Bereich des JVEG, RVG und GKG eine Neufassung des für den Streitwert in finanz-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen § 52 Abs. 3 GKG vorgenommen. Die Voraussetzungen unter denen die Regelung nunmehr eine Anhebung des Streitwerts vorsieht, sollen im Rahmen dieses Beitrags ebenso beleuchtet werden wie deren praktische Relevanz für Verfahren vor den Sozialgerichten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-15 |
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