Die Binnenorganisation gesetzlicher Krankenkassen mit einem hauptamtlichen Vorstand und einem ehrenamtlichen Verwaltungsrat ist bereits seit 1996 am Leitbild des Aktienrechts ausgerichtet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung zum 13. August 2013 in § 35a Abs. 6a SGB IV eine mit § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG vergleichbare Regelung zur Gewährleistung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung aufgenommen. Zudem unterliegen der Abschluss, die Verlängerung und die Änderung von Vorstandsdienstverträgen seitdem der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der folgende Beitrag untersucht die Reichweite dieser gesetzlichen Neuregelung und versucht, Verwaltungsräten, Vorständen und Aufsichtsbehörden gesetzlicher Krankenkassen praktisch umsetzbare Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-15 |
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