Schiedsamtsentscheidungen, Grundsatz der Beitragssatzstabilität §§ 71 und 89 SGB V
1. Die jeweiligen Vertragsparteien sind berechtigt, gegen Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V unmittelbar Klage zu erheben. Schiedssprüche unterliegen jedoch im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum der Schiedsämter einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
2. Das Bundesschiedsamt hat bei seinem Schiedsspruch zu den bundeseinheitlichen Preise für zahntechnische Leistungen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB V für das Jahr 2008 zu Recht die Vorgaben des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V, insbesondere die durch dass BMG festgestellte Veränderungsrate in Höhe von 0,64 % beachtet.
3. Die Regelungen des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit und verstoßen nicht gegen die Grundrechte der Zahntechniker gemäß Art. 3 GG und Art 12 GG.
Urteil des 24. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. 12.2011 – L 24 KA 39/08 KL
Anmerkung von Christoph Altmiks, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-24 |
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