In den vergangenen Jahren hat die Bereitschaft erheblich zugenommen, Organmitglieder für (vermeidbare) Pflichtverletzungen und die daraus (möglicherweise) resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen. Diese Entwicklung hat seit langem ebenfalls die Krankenkassen, ihre Vorstände und die Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Auch die Aufsichtsbehörden weisen zum Teil sehr deutlich auf die Pflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes hin. Die Haftung des Vorstandes ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits schützt sie als präventives Instrument vor überstürzten und risikoreichen Entscheidungen. Andererseits kann die Angst vor der Haftung auch dazu führen, dass Chancen nicht genutzt werden. Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen hat in diesem Zusammenhang die Business Judgement Rule an Bedeutung gewonnen. Danach handelt ein Organmitglied nicht pflichtwidrig, wenn es bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Aufsatz legt insbesondere dar, dass diese Regel grundsätzlich auch auf das Handeln von Vorständen der Krankenkassen anwendbar ist. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur richtigen Einordnung der viel diskutierten und auch im Entscheidungsprozess oftmals vorgebrachten Haftung der Vorstände von Krankenkassen geleistet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-24 |
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