Der Anspruch Versicherter auf digitale Gesundheitsanwendungen ist geregelt durch § 33a SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) 90 , geändert durch Art. 17 Abs. 4 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite 91 und Art. 1 Nr. 4 Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege 92 . Die Gesetzesänderungen berücksichtigen, dass der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte 93 durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates 94 vom 26.5.2020 auf den 26.5.2021 verschoben worden ist und deshalb weitere Übergangsbestimmungen notwendig sind. Durch den mit Wirkung vom 9.6.2021 angefügten Absatz 5 ist es Leistungserbringern – soweit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist – untersagt, unmittelbare oder mittelbare Zuweisungen von Verordnungen an bestimmte Leistungserbringer vorzunehmen. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt führte der Gesetzgeber mit § 33a Abs. 6 SGB V eine jährliche Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Deutschen Bundestag ein. Die Regelung des § 33a SGB V ist im Zusammenhang zu sehen mit jenen über den Preis und die Zulassung digitaler Gesundheitsanwendungen in § 134 SGB V 95 und § 139e SGB V 96.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-08 |
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