Die Praxisklinik hat bereits seit dem Jahr 1989 einen Platz im SGB V. War mit ihr die Hoffnung verbunden, bei grundsätzlicher Beibehaltung des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Behandlung die Trennung zwischen diesen Bereichen zu überwinden, führt die Praxisklinik bis heute jedoch eher ein Schattendasein in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass die Praxiskliniken nicht die ihnen zunächst zugedachte Bedeutung erlangt haben, dürfte auch daran liegen, dass mangels hinreichender gesetzlicher Regelungen die Trennung zwischen ambulantem und stationärem Sektor gerade nicht überwunden wurde. Möglicherweise könnte eine Entscheidung des BSG vom 27.01.2021 (B 6 A 1/20 R), die die Optionen der Vertragspartner gerade an der Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung deutlich erweitert, jedoch zumindest frischen Wind auch für die Praxiskliniken bringen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-08 |
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