§ 116b SGB V in Gestalt des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) hat die ASV aus dem vorherigen alleinigen Zugriff der Krankenhäuser gelöst und für die Vertragsarztseite geöffnet. Vielfach wird daraus allerdings keine zwingend intersektorale, d. h. Krankenhausärzte wie Vertragsärzte generell zusammenführende Besetzung der interdisziplinären ASV-Teams abgeleitet, vielmehr solches allein für onkologische Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen für geboten erachtet. Dem Beitrag geht es um den Nachweis, dass eine solche Verengung nicht mit § 116b SGB V bzw. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-Richtlinie), vor allem aber nicht mit der Zielsetzung des GKV-VStG zu vereinbaren ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-09 |
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