| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2026.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-09 |
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln gem 17c Absatz 2 KHG das Verfahren zur Prfung von Krankenhausabrechnungen. Mit einigen rechtlichen Fragestellungen zu den Prfverfahrensvereinbarungen 2014 und 2016 war der 1. Senat des Bundessozialgerichts auch in den Jahren 2024 und 2025 befasst, unter anderem zur Zulssigkeit der Nachkodierung, zur Beendigung des Prfverfahrens und zur Aufrechnung der Krankenkasse mit Erstattungsforderungen.
In jngster Zeit mehren sich Flle, in denen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auf Verbandsebene ber Bedingungen und Preise von Hilfsmittellieferungen verhandelt wurde, die jedoch erhebliche Konflikte mit dem Kartellrecht heraufbeschworen. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Flle zum Anlass einer bergreifenden Analyse, zeigt Problemschwerpunkte und lotet mgliche Lsungsoptionen aus.
Die Ambulantisierung im Gesundheitswesen wird allgemein begrt und gesetzgeberisch gefrdert, weil sie Kosten reduziert und Patientenbedrfnisse bercksichtigt. Wenn Leistungen einfacher und risikormer durchgefhrt werden knnen, kann dies allerdings zu einem Paradox fhren: In einigen Fllen ist dann eine stationre Aufnahme nicht mehr gerechtfertigt gleichzeitig aber die ambulante Vergtung noch nicht geklrt.
Mit dem Jahreswechsel ist zum 1. Januar 2026 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbrokratisierung in der Pflege in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, die Kompetenzen von Pflegekrften zu erweitern und brokratische Hrden abzubauen, um die Pflegeversorgung in Deutschland zu verbessern. Weitreichende nderungen betreffen vor allem das SGB XI.
BSG, Beschluss vom 27. August 2025 B 1 KR 59/23 B
BSG, Urteil vom 27. August 2025 B 1 KR 13/24 R
BSG, Urteil vom 27. August 2025 B 1 KR 36/24 R
BSG, Urteil vom 27. August 2025 B 6 KA 10/24 R
BSG, Beschluss vom 12. August 2025 B 1 KR 54/24 B
LSG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2025 L 1 P 10/23 KL D
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