Mit dem Jahreswechsel ist zum 1. Januar 2026 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, die Kompetenzen von Pflegekräften zu erweitern und bürokratische Hürden abzubauen, um die Pflegeversorgung in Deutschland zu verbessern. Weitreichende Änderungen betreffen vor allem das SGB XI. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber nun auch eine für das Outsourcing bzw. Outtasking von Aufgaben der Pflegekassen bedeutende neue Vorschrift in § 47b SGB XI geschaffen. Die Regelung ermöglicht es Pflegekassen, die ihnen obliegenden Aufgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Die neue Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die beiden vielfach diskutierten Urteile des BSG vom 30. August 2023, in denen das BSG entschieden hat, dass es Pflegekassen untersagt ist, ohne gesetzliche Grundlage Aufgaben an Dritte auszugliedern. Im Gegensatz zur in der gesetzlichen Krankenversicherung existierenden Rechtsgrundlage des § 197b SGB V fehlte bislang eine solche für die Pflegekassen. Diese Lücke schloss der Gesetzgeber nun mit der Einführung des neuen § 47b SGB XI. Die zur Einführung der neuen Vorschrift führenden Einzelheiten der BSG-Entscheidungen sowie die aktuelle Rechtslage der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sollen im Folgenden betrachtet werden, um der Frage nachzugehen, inwieweit es Kranken- und Pflegekassen erlaubt ist, Abrechnungsvorgänge an private Abrechnungsdienstleister auszulagern. Wir konzentrieren uns dabei auf Abrechnungen der Kranken- und Pflegekassen im Verhältnis zu den Leistungserbringern des SGB V und des SGB XI.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-09 |
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