| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-09 |
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln gemäß § 17c Absatz 2 KHG das Verfahren zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Mit einigen rechtlichen Fragestellungen zu den Prüfverfahrensvereinbarungen 2014 und 2016 war der 1. Senat des Bundessozialgerichts auch in den Jahren 2024 und 2025 befasst, unter anderem zur Zulässigkeit der Nachkodierung, zur Beendigung des Prüfverfahrens und zur Aufrechnung der Krankenkasse mit Erstattungsforderungen.
In jüngster Zeit mehren sich Fälle, in denen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auf Verbandsebene über Bedingungen und Preise von Hilfsmittellieferungen verhandelt wurde, die jedoch erhebliche Konflikte mit dem Kartellrecht heraufbeschworen. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Fälle zum Anlass einer übergreifenden Analyse, zeigt Problemschwerpunkte und lotet mögliche Lösungsoptionen aus.
Die Ambulantisierung im Gesundheitswesen wird allgemein begrüßt und gesetzgeberisch gefördert, weil sie Kosten reduziert und Patientenbedürfnisse berücksichtigt. Wenn Leistungen einfacher und risikoärmer durchgeführt werden können, kann dies allerdings zu einem Paradox führen: In einigen Fällen ist dann eine stationäre Aufnahme nicht mehr gerechtfertigt – gleichzeitig aber die ambulante Vergütung noch nicht geklärt.
Mit dem Jahreswechsel ist zum 1. Januar 2026 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, die Kompetenzen von Pflegekräften zu erweitern und bürokratische Hürden abzubauen, um die Pflegeversorgung in Deutschland zu verbessern. Weitreichende Änderungen betreffen vor allem das SGB XI.
BSG, Beschluss vom 27. August 2025 – B 1 KR 59/23 B
BSG, Urteil vom 27. August 2025 – B 1 KR 13/24 R
BSG, Urteil vom 27. August 2025 – B 1 KR 36/24 R
BSG, Urteil vom 27. August 2025 – B 6 KA 10/24 R
BSG, Beschluss vom 12. August 2025 – B 1 KR 54/24 B
LSG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2025 – L 1 P 10/23 KL D
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