Die beiden Entscheidungen des SG Mainz vom 6.9.2023 und des SG Hannover vom 13.9.2023 bestätigen für Therapieallergene die Entscheidung des BSG vom 27.9.2005 zu den sog. Alt-Arzneimitteln. Nach dessen ständiger Rechtsprechung gilt, dass es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit – § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V – fehle, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedürfe und diese Zulassung nicht erteilt worden sei. Heute wie damals bei den Alt-Arzneimitteln ist die deutsche Praxis unwillig und unfähig, die Versichertengemeinschaft vor den Kosten einer Therapie mit nicht in einem Zulassungsverfahren auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüften Arzneimitteln zu schützen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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