Arzthaftung – Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur – Wahlleistungsvereinbarung und Patientenwille
BGH, Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 75/15 –
mit einer Anmerkung von Dr. Tina Groll, Bochum
Amtlicher Leitsatz:
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).
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