Kranken- und Pflegeversicherung
 

Wahlleistungsvereinbarung mit Chefarztbehandlung

Arzthaftung – Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur – Wahlleistungsvereinbarung und Patientenwille

§§ 253 Abs. 2, 278, § 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 BGB

BGH, Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 75/15 –
mit einer Anmerkung von Dr. Tina Groll, Bochum

Amtlicher Leitsatz:

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2016
Veröffentlicht: 2016-10-17